Bundesverfassungsgerichtsgesetz – Wikipedia

Basisdaten
Titel: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Kurztitel: Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Abkürzung: BVerfGG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Verfassungsprozessrecht
Fundstellennachweis: 1104-1
Ursprüngliche Fassung vom: 12. März 1951
(BGBl. I S. 243)
Inkrafttreten am: 17. April 1951
Neubekanntmachung vom: 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473)
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1724, 1731)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. November 2019
(Art. 29 G vom 20. November 2019)
GESTA: C044
Weblink: Text des BVerfGG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) vom 12. März 1951, zuletzt neu bekannt gemacht am 11. August 1993, regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des höchsten Gerichtshofes in Deutschland, des Bundesverfassungsgerichts. Nach § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Verfassungsmäßige Verankerung des Gesetzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Während die Errichtung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar im Grundgesetz geregelt ist (Art. 92 GG) und sich dort auch in den Art. 93, 94 GG die wesentlichen Bestimmungen zu Aufgaben und Besetzung des Bundesverfassungsgerichts finden, überlässt das Grundgesetz Regelungen hinsichtlich der Gerichtsverfassung und des anzuwendenden Verfahrensrechts einem weiteren Gesetz (Art. 94 Abs. 2 GG: „Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.“).

Die Regelungen des BVerfGG im Einzelnen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

I. Teil: Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1–16 BVerfGG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In diesem Abschnitt finden sich unter anderem die Regelungen zur Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts (§ 6), zur Zuständigkeit des Gerichts (§ 13) und zur Plenarentscheidung (§ 16).

II. Teil: Verfassungsgerichtliches Verfahren (§§ 17–35c BVerfGG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Teil II finden sich allgemeine Verfahrensvorschriften, die für alle Verfahrensarten gelten.

III. Teil: Einzelne Verfahrensarten (§§ 36–96d BVerfGG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Teil III befasst sich mit besonderen Verfahrensvorschriften zu den einzelnen Verfahrensarten.

IV. Teil: Verzögerungsbeschwerde (§§ 97a - 97e BVerfGG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lang, hat ein Verfahrensbeteiligter, der einen Nachteil erleidet, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist, dass der Verfahrensbeteiligte die Dauer des Verfahrens bei dem Gericht gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass ein Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann (vgl. § 97a BVerfGG). Eingeführt wurde die Verzögerungsbeschwerde durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 BGBl I S. 2302.[1][2] Die Verzögerungsbeschwerde soll eine Rechtsschutzlücke schließen, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes als auch denen der Europäischen Menschenrechtskonvention widerspricht. Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantieren Art. 19 Abs. 4, Artikel 20 Abs. 3 GG und Artikel 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Gefährdungen oder Verletzungen dieses Anspruchs sind in der Praxis eine Ausnahme, aber sie kommen vor. Hierfür gibt es nach geltendem Recht – außer Dienstaufsichts- und Verfassungsbeschwerde – keinen speziellen Rechtsbehelf.[3]

V. Teil: Schlussvorschriften (§§ 98–107 BVerfGG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben den hier getroffenen Sonderregelungen normiert das Gesetz in § 103 hinsichtlich der Rechtsstellung der Richter des Bundesverfassungsgerichts die Anwendbarkeit der Vorschriften über Bundesrichter.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, auf bgbl.de
  2. Eggert Winter (Hessische Staatskanzlei): Verzögerungsrüge. In: Website des Gabler Wirtschaftslexikons. Springer Gabler | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, abgerufen am 31. Mai 2023.
  3. Antonia Mohn, Marcus Obert: Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und trafrechtlichen Ermittlungsverfahren. In: Website des Bundesgerichtshofs. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, 24. November 2011, abgerufen am 31. Mai 2023.